Bebauungspläne

Bekanntmachung Öffentlichkeit

Aufstellung und Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Oberwössen – Post“

Der Gemeinderat Unterwössen hat in seiner Sitzung am 23.10.2023 den Aufstellungsbeschluss für dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Oberwössen – Post“ gefasst, welcher sich im Süden des Ortsteils Oberwössen befindet.

Der Planungsumgriff des vorhabenbezogenen Bebauungsplans umfasst die Flurstücke Nr. 91/2, 91/19 sowie Teilflächen der Flurstücke Nr. 91/5 (Straße Bergerrücken) und 200/6 (Dorfstraße), alle Gemarkung Oberwössen.

Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist aus dem beiliegenden Lageplan ersichtlich, der Bestandteil der Bekanntmachung ist.

Anlass und Ziel der Planung

Die Aufstellung des Bebauungsplans dient der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein Einzelvorhaben auf bereits überplanten bzw. überbauten Flächen. Aufgrund der bestehenden Bebauung und Nutzungen der Umgebung, der Lage im Ortsgefüge sowie der geplanten Höhenentwicklung und Nutzung ist es im gemeindlichen Interesse, an dieser Stelle ein präzises Vorhaben zu definieren, um die Auswirkungen im Detail abschätzen und kontrollieren zu können. Die hier überplanten Flächen sind durch einen großen Baukörper überbaut, welcher ehemals jahrelang als Hotel- und Gaststättenbetrieb genutzt wurde. Trotz großer Bemühungen den Betrieb aufrecht zu erhalten, musste dieser letztendlich doch eingestellt werden. Da nach einer Zwischennutzung weiterhin kein Interesse darin besteht die ursprüngliche Nutzung als Hotel- und Gaststättenbetrieb wiederzubeleben bzw. weiterzuführen, wurden anderweitige Nutzungskonzepte erstellt. Nun soll der ortsbildprägende Baukörper von einem Hotel- und Gaststättenbetrieb hinzu einem Mehrfamilienhaus umgenutzt werden.

In der Gemeinde Unterwössen wurde ein Grundsatzbeschluss zur Bauland- und Ortsentwicklung gefasst. Demnach ist die bauliche Entwicklung grundsätzlich auf die im Zusammenhang bebauten Ortsteile und Freiflächen innenhalb dieser beschränkt. Dies kommt auch den Maßgaben nach § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB (städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung), nach §1aAbs.2BauGB (sparsamer Umgang mit Grund und Boden) sowie des Landesentwicklungsprogrammes Bayerns und des Regionalplanes 18 entgegen. Dabei wird Nachverdichtungsmaßnahmen oder die Umnutzung bereits bebauter oder überplanter Flächen der Vorrang vor der Ausweisung neuer Flächen eingeräumt. Das hier gegenständliche Vorhaben steht prototypisch für diese Innenentwicklungsstrategie. Durch das Vorhaben sollen insgesamt 16 neue Wohnungen mit unterschiedlichen Wohnungsgrößen entstehen.

Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans kann im beschleunigten Verfahren der Innenentwicklung nach § 12 i.V.m. § 13a BauGB, ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, erfolgen.

Die in § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB eingeräumte Möglichkeit, auf ein Verfahren nach § 3 Abs.1 BauGB zu verzichten, nimmt die Gemeinde nicht wahr. Es wird eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden sowie sonstigen Trägern öffentlicher Belange nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt.

In seiner Sitzung vom 23.10.2023 hat der Gemeindetrat Unterwössen den Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Oberwössen – Post“ in der Fassung vom 18.09.2023 gebilligt und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB beschlossen.

Der Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Oberwössen–Post“ mit Planzeichnung, textlichen Festsetzungen und Hinweisen, Begründung, Gutachten sowie dem Vorhaben- und Erschließungsplan ist während der Auslegungsfrist im Internet unter folgendem Link veröffentlicht.

www.unterwoessen.de/de/gemeinde/buerger-dorfleben/wirtschaft-bauen-handel-gewerbe/bebauungsplaene

Die öffentliche Auslegung erfolgt vom

03.11.2023 bis 08.12.2023

Es wird auf folgendes hingewiesen:

  1. Stellungnahmen sind während der Dauer der Auslegungsfrist abzugeben.
  2. Stellungnahmen sollen vorzugsweise elektronisch übermittelt werden an:

(bauamt@unterwoessen.de/bauamt2@unterwoessen.de)

Bei Bedarf können diese aber auch auf anderem Weg abgegeben werden.

  1. Nicht fristgerecht (innerhalb der Auslegungsfrist) abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben (§ 4a Abs. 5 BauGB), sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.
  2. Neben der Veröffentlichung im Internet werden die im Internet veröffentlichten Unterlagen während der Auslegungsfrist auch in Papierform im Rathaus der Gemeinde Unterwössen, Rathausplatz 1, 83246 Unterwössen; während der allgemeinen Dienststunden für jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt. Stellungnahmen und Anregungen zum Vorentwurf können schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden

Unterwössen, 27.10.2023

Ludwig Entfellner, Erster Bürgermeister




Änderung des Bebauungsplanes „Zeilerfeld“ für das Grundstück Fl.Nr. 920/5 und Teilflächen der Fl.Nr. 920/1 der Gemarkung Unterwössen.

Der Bebauungsplan „Zeilerfeld“ wird für das Grundstück Fl.Nr. 920/5 und Teilflächen der

Fl.Nr. 920/1 der Gemarkung Unterwössen im beschleunigten Verfahren nach § 13 a Baugesetzbuch geändert.

Der Gemeinderat hat für das oben bezeichnete Gebiet die Änderung des Bebauungsplanes

in der Fassung vom 15.08.2023 mit Begründung vom 15.08.2023 gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) als Satzung beschlossen.

Der geänderte Bebauungsplan vom 15.08.2023 mit Begründung vom 15.08.2023

liegt ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus Unterwössen, Rathausplatz 1 während der allgemeinen Dienststunden öffentlich aus und kann dort eingesehen werden.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Baugesetzbuch ortsüblich bekannt gemacht, die Änderung des Bebauungsplanes tritt damit in Kraft.

Hinweise nach § 44 Abs. 5 und § 215 Abs. 2 Baugesetzbuch

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 und 4 des Baugesetzbuches über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Einbeziehungssatzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Diese erlöschen, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Baugesetzbuch bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.

Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Unterwössen, 14.12.2023                                          Ludwig Entfellner, 1. Bürgermeister


Bekanntmachung Billigung uns Auslegung der Änderung des Bebauungsplans „Zeilerfeld“

Der Gemeinderat der Gemeinde Unterwössen hat in seiner Sitzung vom 13.11.2023 beschlossen, für den Bebauungsplan „Zeilerfeld“ im Bereich der FlSt.-Nr. 897/11 und Teilflächen der FlSt.-Nr. 897/19 (jeweils Gemarkung Unterwössen) südlich der Straße Kirchackerweg eine Bebauungsplanänderung als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach §13a Baugesetzbuch (BauGB) ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach §2 Abs. 4 BauGB durchzuführen.

In seiner Sitzung vom 13.11.2023 hat der Gemeindetrat Unterwössen ebenfalls den Entwurf der Bebauungsplanänderung in der Fassung vom 01.10.2023 inkl. Begründung gebilligt und die öffentliche Auslegung nach §3 Abs. 2 BauGB beschlossen.

Der Entwurf samt Begründung, Planzeichnung und textlicher Festsetzungen kann in der Zeit vom

22.01.2024 bis 22.02.2024

im Internet unter

www.unterwoessen.de/de/gemeinde/buerger-dorfleben/wirtschaft-bauen-handel-gewerbe/bebauungsplaene

eingesehen werden.

Zusätzlich liegen die Unterlagen während dieser Frist zur öffentlichen Einsicht im Rathaus der Gemeinde Unterwössen, Rathausplatz 1, 83246 Unterwössen zu den üblichen Dienststunden öffentlich aus.

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zu dem Entwurf schriftlich (auch per E-Mail an bauamt@unterwoessen.de) oder zur Niederschrift abgegeben werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan nach §4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.


Änderung des Bebauungsplanes „Am Flugplatz“ im Bereich der Fl.Nrn. 416, 524/9 und Teilflächen der Fl.Nr. 414, jeweils Gemarkung Unterwössen.

Der Bebauungsplan „Am Flugplatz“ wird für die Grundstücke Fl.Nrn. 416, 524/9 und Teilflächen der Fl.Nr. 414 der Gemarkung Unterwössen im beschleunigten Verfahren nach  § 13 a Baugesetzbuch geändert.

Der Gemeinderat hat für das oben bezeichnete Gebiet die Änderung des Bebauungsplanes in der Fassung vom 05.06.2023 mit Begründung vom 05.06.2023 gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) als Satzung beschlossen.

Der geänderte Bebauungsplan vom 05.06.2023 mit Begründung vom 05.06.2023 liegt ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus Unterwössen, Rathausplatz 1 während der allgemeinen Dienststunden öffentlich aus und kann dort eingesehen werden.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Baugesetzbuch ortsüblich bekannt gemacht, die Änderung des Bebauungsplanes tritt damit in Kraft.

Hinweise nach § 44 Abs. 5 und § 215 Abs. 2 Baugesetzbuch

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 und 4 des Baugesetzbuches über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Einbeziehungssatzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Diese erlöschen, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Baugesetzbuch bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.

Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Unterwössen, 03.08.2023                                          Ludwig Entfellner, 1. Bürgermeister

Bekanntmachung Aufstellungsbeschluss über die Änderung des Bebauungsplans „Ortszentrum“

Der Gemeinderat der Gemeinde Unterwössen hat in seiner Sitzung vom 23.01.2023 beschlossen, für den Bebauungsplan „Ortszentrum“ im Bereich der FlNr. 111/6 und Teilflächen der FlNr. 183 (öffentliche Straßenverkehrsfläche) eine Bebauungsplanänderung als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach §13a Baugesetzbuch (BauGB) ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach §2 Abs. 4 BauGB durchzuführen.

Die Änderung umfasst die FlNr. 111/6 und Teile der angrenzenden öffentlichen Straßenverkehrsfläche der Gemarkung Unterwössen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist aus dem beiliegenden Lageplan ersichtlich, der Bestandteil der Bekanntmachung ist.

Anlass sowie Ziele und Zwecke der Planung:

Nach Maßgaben des §1 Abs. 5 Satz 3 soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen. Dies wird durch die Regelungen des §1a Abs. 2 BauGB zum sparsamen Umgang mit Grund und Boden durch Nachverdichtung verstärkt. Auch das Landesentwicklungsprogramm Bayern sowie der für Unterwössen relevante Regionalplan 18 stellen die Innenentwicklung in den Fokus der baulichen Entwicklung.

Darauf aufbauend wurde durch die Gemeinde Unterwössen am 24.04.2017 ein Grundsatzbeschluss zur Bauland- und Ortsentwicklung gefasst. Demnach ist die bauliche Entwicklung grundsätzlich auf die im Zusammenhang bebauten Ortsteile und Freiflächen innerhalb dieser beschränkt. Nachverdichtungsmaßnahmen oder der Umnutzung bereits bebauter oder überplanter Flächen wird der Vorrang vor der Ausweisung neuer Flächen eingeräumt.

Vor diesem Hintergrund soll der Bebauungsplan „Ortszentrum“ auf FlNr. 111/6 und Teilen der angrenzenden öffentlichen Straßenverkehrsflächen geändert werden.

Ziele der Planung sind:

  • Verbesserung der baulichen Rahmenbedingungen durch Verschiebung der Baugrenzen sowie Flächen für Garagen und Nebenanlagen
  • Wahrung einer angemessenen Einbindung in das Ortsbild

Verfahren nach §13a BauGB:

Im Rahmen der Bebauungsplanänderung werden weniger als 20.000 m² Grundfläche im Sinne des §19 Abs. 2 BauNVO festgesetzt. Auch wird keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in §1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter. §50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu schweren Unfällen wird nicht einschlägig.

Somit wird der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren der Innenentwicklung nach §13a BauGB, ohne Durchführung eine Umweltprüfung nach §2 Abs. 4 BauGB geändert.

Der Beschluss des Gemeinderats zur Änderung des Bebauungsplans „Ortszentrum“ wird hiermit nach §2 Abs. 1 Satz 2 i.V. m. §13a Abs. 3 bekannt gemacht.

Die Öffentlichkeit kann sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung im Rathaus der Gemeinde Unterwössen, Rathausplatz 1, 83246 Unterwössen zu den üblichen Dienststunden unterrichten und bis zum 27.02.2023 zur Planung äußern.

Von einer frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach §3 Abs. 1 und §4 Abs. 1 BauGB wird nach §13 Abs. 2 Nr.1 BauGB abgesehen.

Eine Änderung des Flächennutzungsplanes ist nicht nötig, da die Art der Nutzung durch die Bebauungsplanänderung nicht berührt wird.

Unterwössen den 25.01.2023   Entfellner, 1. Bürgermeister


Aufstellung des Bebauungsplanes „
Am Rathaus“ für die Grundstücke Fl.Nr. 47/8 und Teilflächen der Fl.Nr. 47/9 der Gemarkung Unterwössen

Der Bebauungsplan „Am Rathaus“ wird für die Grundstücke Fl.Nr. 47/8 und Teilflächen der Fl.Nr. 47/9 der Gemarkung Unterwössen im beschleunigten Verfahren nach § 13 a Baugesetzbuch neu aufgestellt.

Der Gemeinderat hat am 10.10.2022 für das oben bezeichnete Gebiet die Aufstellung des Bebauungsplanes in der Fassung vom 20.09.2022 mit Begründung vom 20.09.2022 gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) als Satzung beschlossen.

Der Bebauungsplan mit Begründung vom 20.09.2022 liegt ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus Unterwössen, Rathausplatz 1, während der allgemeinen Dienststunden öffentlich aus und kann dort eingesehen werden.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Baugesetzbuch ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan tritt damit in Kraft.

Hinweise nach § 44 Abs. 5 und § 215 Abs. 2 Baugesetzbuch

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 und 4 des Baugesetzbuches über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Einbeziehungssatzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Diese erlöschen, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Baugesetzbuch bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.

Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Unterwössen den 12.10.2022 Ludwig Entfellner, 1. Bürgermeister

Änderung des Bebauungsplanes „Bründlsberg und Ortschaft Au“ für das Grundstück Fl.Nr. 884/8 der Gemarkung Unterwössen

Der Bebauungsplan „Bründlsberg und Ortschaft Au“ wird für das Grundstücke Fl.Nr. 884/8 der Gemarkung Unterwössen im beschleunigten Verfahren nach § 13 a Baugesetzbuch geändert.

Der Gemeinderat hat am 10.10.2022 für das oben bezeichnete Gebiet die Änderung des Bebauungsplanes in der Fassung vom 03.10.2022 mit Begründung vom 03.10.2022 gemäß

  • 10 des Baugesetzbuches (BauGB) als Satzung beschlossen.

Der geänderte Bebauungsplan vom 03.10.2022 mit Begründung vom 03.10.2022

liegt ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus Unterwössen, Rathausplatz 1, während der allgemeinen Dienststunden öffentlich aus und kann dort eingesehen werden.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Baugesetzbuch ortsüblich bekannt gemacht, die Änderung des Bebauungsplanes tritt damit in Kraft.

Hinweise nach § 44 Abs. 5 und § 215 Abs. 2 Baugesetzbuch

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 und 4 des Baugesetzbuches über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Einbeziehungssatzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Diese erlöschen, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Baugesetzbuch bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.

Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Unterwössen den 12.10.2022 Ludwig Entfellner, 1. Bürgermeister

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 25.01.2021 untenstehende Satzung über abweichende Maßnahme der Abstandsflächentiefe beschlossen.