Waldbrand in Oberwössen – Aktuelle Informationen
Vollzug des Bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG);
Sicherheitsrechtliche Allgemeinverfügung über ein Betretungs- und Befahrungsverbot für den Bereich Lackenberg-Wand; Gemeinde Unterwössen
Die Gemeinde Unterwössen erlässt folgende
Allgemeinverfügung:
- Das Betreten und Befahren des in Nr. 3 bezeichneten Bereiches mit Forst- und Wanderwegen ist für jedermann ab 03.08.2026 14:00 Uhr, bis auf Weiteres verboten.
- Ausgenommen sind davon alle Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sowie beauftragte Privatunternehmen und die betroffenen Eigentümer.
- Der Verbotsbereich umfasst die Feld-, Forst- und Wanderwege von der B305 östlich in Richtung Lackenberg-Wand. Erfasst ist insbesondere auch der Feldweg zwischen dem Oberfeldweg und der Forststraße Richtung Feldlahnalm. Die genaue Begrenzung dieses Bereiches ergibt sich aus dem anliegenden Lageplan. Der Lageplan ist Bestandteil der Allgemeinverfügung.
- Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 wird angeordnet.
- Kosten für diesen Bescheid werden nicht erhoben.
Hinweis:
Die Allgemeinverfügung des Landkreises Traunstein vom 30.7.2026 wird dadurch aufgehoben.
Gründe:
I.
Der Verbotsbereich befindet sich im Bereich Lackenberg-Wand. Am 30.07.2026 ist dort ein Waldbrand ausgebrochen. Der Waldbrand hat sich vom Gipfelbereich hangabwärts ausgedehnt. Im Bereich der Lackenberg-Wand verlaufen zahlreiche Forst- und Wanderwege, die durch Erholungssuchende stark frequentiert sind. Es besteht die Gefahr, dass Personen durch Steinschlag und herabstürzende Bäume/Baumteile verletzt werden. Daher ergeht die vorliegende Allgemeinverfügung.
II.
- Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gemeinde Unterwössen zum Erlass der Allgemeinverfügung ergibt sich aus Art. 6 des Bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) und Art. 3 Abs. 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG).
2.
a)Die Anordnungen unter Nrn. 1 bis 5 konnten als Allgemeinverfügung nach Art. 35 Satz 2 BayVwVfG getroffen werden.
b)Das Betretungs- und Befahrungsverbot beruht auf Art. 26 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 LStVG. Danach kann zur Verhütung erheblicher Gefahren für Leben oder Gesundheit das Betreten und Befahren bewohnter oder unbewohnter Grundstücke oder bestimmter Gebiete auf die voraussichtliche Dauer der Gefahr verboten werden. Art. 26 i.V.m. Art. 58 LStVG ermächtigt gegenüber den Verkehrsteilnehmern, Eigentümern und anderen Personen, denen das Betreten und Befahren eines Gebiets untersagt wird, zu Eingriffen in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Freiheit der Person nach Art. 2 Abs. 2 GG. Gem. Art. 13 Abs. 7 1. Alternative GG dürfen Eingriffe und Beschränkungen zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen vorgenommen werden. Diese Allgemeinverfügung greift zwar in das Grundrecht der Freiheit der Person nach Art. 2 Abs. 2 GG ein, aber ist gerechtfertigt. Diese Allgemeinverfügung ist zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich.
c)Es liegt eine dringende Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen vor. Daher ist ein Betretungs- und Befahrungsverbot zwingend notwendig, um den ausgehenden Gefahren zu begegnen. Da die möglichen Schäden für Leben und Gesundheit der Personen, die sich in diesem Bereich aufhalten besonders hoch sein können, ist die Verfügung eines Betretungs- und Befahrungsverbot daher zwingend notwendig.
d)Die Grundsätze des pflichtgemäßen Ermessens und Verhältnismäßigkeit sind gewahrt. Die Anordnung, den Wald und die Straße nicht betreten und befahren zu dürfen, ist geeignet, erforderlich und angemessen, um eine erhebliche Gefahr für Leben oder Gesundheit abzuwenden. Der Verbotsbereich wurde unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Eintrittswahrscheinlichkeit für die Gefahrenbewertung festgelegt. In gleicher Weise geeignete Maßnahmen zur Verhütung erheblicher Gefahren für Leben oder Gesundheit bei Betreten und Befahren von Teilen des Waldes und der Straße sind nicht ersichtlich. Im Rahmen der gebotenen Abwägung kommt den zu schützenden Rechtsgütern wie Leben und Gesundheit/körperlicher Unversehrtheit eine äußerst hohe Bedeutung zu, die gegenüber den Interessen der betroffenen Personen überwiegen.
- Die Anordnung des sofortigen Vollzugs nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist im öffentlichen Interesse geboten, da hier der Schutz der Belange der Allgemeinheit überwiegt. Mit der Verfügung eines Betretungs- und Befahrungsverbotes des in Nr. 3 betroffenen Grundstückes kann nicht bis zur Entscheidung über mögliche Rechtsbehelfe gewartet werden, da sich hierdurch die zur Abwendung der für die im betroffenen Bereich aufhaltenden Personen bestehende Gefahr durch die potentielle Explosion unverhältnismäßig verzögern würde. Dies hätte eine Erhöhung des Gefährdungspotenzials zur Folge.
- Von einer Anhörung des Beteiligten im Sinne des Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG kann gem. Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 abgesehen werden.
- Die Anordnung des Inkrafttretens der Allgemeinverfügung beruht auf Art. 41 Abs. 2 BayVwVfG.
- Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 Kostengesetz (KG).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht in München,
Postfachanschrift: 80005 München, Postfach 20 05 43,
Hausanschrift: 80335 München, Bayerstr. 30,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen* Form erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
- Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl. Nr. 13/2007) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich der Öffentlichen Sicherheit und Ordnung abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen.
- * Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgh.bayern.de).
- Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.
Unterwössen, 03.08.2026
Johannes Weber
Erster Bürgermeister
01.08.2026
Erfolgreicher Hubschraubereinsatz – Ab- und Nachlöscharbeiten werden am Wochenende fortgesetzt
Der koordinierte Einsatz mehrerer Löschhubschrauber hat am Freitag entscheidend zur weiteren Stabilisierung der Lage beim Bergwaldbrand im Bereich der Lackenbergwand beigetragen. Durch die eng abgestimmten Wasserabwürfe und die Arbeiten der Bodentrupps konnten sämtliche offenen Feuer gelöscht werden. Die akute Brandbekämpfung ist damit abgeschlossen. Die Einsatzkräfte gehen nun in die abschließenden Ab- und Nachlöscharbeiten über. Verbliebene Glutnester werden gezielt bekämpft und das Brandgebiet weiterhin intensiv kontrolliert. Diese Maßnahmen werden auch am Wochenende fortgesetzt, um ein erneutes Aufflammen zu verhindern.
Aufgrund der deutlichen Stabilisierung der Lage endet der Katastrophenfall mit Ablauf des heutigen Freitags, 31. Juli 2026, um 24 Uhr. Die weiterhin erforderlichen Maßnahmen werden ab Samstag im Rahmen des besonderen Koordinierungsbedarfs nach Art. 15 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes fortgeführt. „Der heutige Hubschraubereinsatz war hochwirksam und erfolgreich. Gemeinsam mit den Kräften am Boden ist es gelungen, die offenen Feuer vollständig zu löschen“, erklärt der Örtliche Einsatzleiter, Kreisbrandrat Christof Grundner. „Nun gilt es, die verbliebenen Glutnester konsequent abzuarbeiten und den Bereich auch in den kommenden Tagen aufmerksam zu kontrollieren.“ Landrat Andreas Danzer dankt allen beteiligten Einsatzkräften und Organisationen: „Die Lage hat sich dank des entschlossenen und hochprofessionellen Einsatzes deutlich stabilisiert. Mein besonderer Dank gilt allen Einsatzkräften, die seit Mittwochabend unter schwierigen Bedingungen am Berg, in der Luft und in den Führungsstellen gearbeitet haben. Dass der Katastrophenfall nun beendet werden kann, ist das Ergebnis dieser gemeinsamen Leistung.“
Nach derzeitigem Stand besteht keine Gefahr für die Bevölkerung. Die über das Modulare Warnsystem MoWaS verbreitete Gefahreninformation wegen möglicher Rauch- und Geruchsbelästigungen wird aufgehoben. Die vollständige Sperrung der Bundesstraße B 305 wird mit Beginn des Samstags aufgehoben. Aufgrund der weiterhin laufenden Einsatzmaßnahmen kann es jedoch auch in den kommenden Tagen zu kurzfristigen und situativen Verkehrsbehinderungen oder Einschränkungen kommen. Verkehrsteilnehmer werden gebeten, den Anweisungen der Einsatzkräfte vor Ort Folge zu leisten. Auch die Sperrung des Wössener Sees wird aufgehoben. Der See steht Badegästen ab Samstag wieder offen.
Die Bevölkerung wird weiterhin gebeten, das Brand- und Einsatzgebiet im Bereich der Lackenbergwand weiträumig zu meiden. Die dort bestehenden Betretungs- und Befahrungsverbote bleiben bis auf Weiteres bestehen. Dies ist erforderlich, damit die Einsatzkräfte die Nachlöscharbeiten sicher und ungehindert durchführen können.
Presse- und Bürgeranfragen ab Samstag, 01.08.2026
Ab Samstag übernehmen der Kreisfeuerwehrverband Traunstein und die Gemeinde Unterwössen wieder die laufende Pressearbeit.
Kontaktdaten:
Dr. Hubert Hobmaier
Pressestelle des Kreisfeuerwehrverbandes Traunstein e.V.
Fach-Kreisbrandmeister für Presse- und Medienarbeit
Pressestelle 24 h Erreichbarkeit:
Mail: pressestelle@kfv-traunstein.de
Tel.: +49 (0)8621 900 90 95
Diese Nummer steht zugleich für Bürgeranfragen zur Verfügung. Das Pressezentrum im Dorfsaal der Alten Schule in Oberwössen bleibt weiterhin eingerichtet. Individuelle Fahrten in das Einsatzgebiet sind aus Sicherheitsgründen auch während der Nachlöscharbeiten zu unterlassen. Über wesentliche Veränderungen der Lage informieren der Kreisfeuerwehrverband Traunstein und die Gemeinde Unterwössen fortlaufend.
Seit Mittwochabend beschäftigt ein Bergwaldbrand im Bereich der Hochwand nahe der Lackenbergwand oberhalb von Oberwössen die Einsatzkräfte. Der Alarm ging am Mittwochabend ein. Seither sind Feuerwehr, Bergwacht, Polizei und weitere Organisationen im Einsatz, um den Brand unter Kontrolle zu bringen und eine weitere Ausbreitung zu verhindern.
Auf dieser Seite informieren wir Sie fortlaufend über die aktuelle Lage. Alle Meldungen basieren auf den offiziellen Informationen der zuständigen Behörden und werden in zeitlicher Reihenfolge ergänzt. So erhalten Sie einen schnellen Überblick über die wichtigsten Entwicklungen, geltende Einschränkungen und Hinweise für die Bevölkerung.
Update Freitag, 31. Juli, 17.30 Uhr:
Bergwaldbrand unter Kontrolle: Katastrophenfall endet, Nachlöscharbeiten laufen weiter
Der koordinierte Einsatz mehrerer Löschhubschrauber hat am Freitag entscheidend zur weiteren Stabilisierung der Lage beim Bergwaldbrand im Bereich der Lackenbergwand beigetragen. Gemeinsam mit den Bodentrupps konnten sämtliche offenen Feuer gelöscht werden. Die akute Brandbekämpfung ist damit abgeschlossen.
Am Wochenende werden die Ab- und Nachlöscharbeiten fortgesetzt. Verbliebene Glutnester werden gezielt bekämpft und das Brandgebiet weiterhin intensiv kontrolliert, um ein erneutes Aufflammen des Feuers zu verhindern.
Aufgrund der deutlichen Entspannung der Lage endet der Katastrophenfall mit Ablauf des heutigen Freitags, 31. Juli 2026, um 24 Uhr. Die weiterhin erforderlichen Maßnahmen werden ab Samstag im Rahmen des besonderen Koordinierungsbedarfs fortgeführt.
Der Örtliche Einsatzleiter, Kreisbrandrat Christof Grundner, betont: „Gemeinsam mit den Kräften am Boden ist es gelungen, die offenen Feuer vollständig zu löschen. Nun gilt es, die verbliebenen Glutnester konsequent abzuarbeiten und den Bereich auch in den kommenden Tagen aufmerksam zu kontrollieren.“
Nach aktuellem Stand besteht keine Gefahr für die Bevölkerung. Die über das Modulare Warnsystem (MoWaS) verbreitete Gefahreninformation wegen möglicher Rauch- und Geruchsbelästigungen wird aufgehoben. Auch die vollständige Sperrung der B 305 wird mit Beginn des Samstags aufgehoben. Aufgrund der laufenden Einsatzmaßnahmen kann es jedoch weiterhin kurzfristig zu Verkehrsbehinderungen kommen.
Der Wössner See ist ab Samstag wieder für Badegäste geöffnet.
Das Brand- und Einsatzgebiet im Bereich der Lackenbergwand bleibt bis auf Weiteres gesperrt. Die Bevölkerung wird dringend gebeten, den Bereich weiträumig zu meiden, damit die Einsatzkräfte die Nachlöscharbeiten sicher und ungehindert durchführen können.
Update Freitag, 31. Juli, 9:30 Uhr:
Lage am Freitagmorgen stabil – Nachlöscharbeiten werden ausgeweitet
Die Situation beim Bergwaldbrand hat sich in der Nacht zum Freitag vorsichtig positiv entwickelt. Nach Angaben des Landratsamtes wurde keine nennenswerte Ausbreitung des Feuers festgestellt. Der Katastrophenfall bleibt dennoch bestehen, da die Löscharbeiten im steilen und schwer zugänglichen Gelände weiterhin sehr aufwendig sind.
Mit Tagesanbruch wurden die Löscharbeiten wieder aufgenommen. Rund 300 Einsatzkräfte sind im Verlauf des Tages vor Ort. Mehrere Hubschrauber unterstützen die Brandbekämpfung aus der Luft, während die Feuerwehr ihre Arbeiten am Boden fortsetzt. Nachdem bereits am Donnerstag erste Einsatzkräfte in das Brandgebiet vordringen konnten, werden die gezielten Nachlöscharbeiten an den verbliebenen Glutnestern heute weiter ausgeweitet. Dabei werden die Feuerwehrkräfte in den steilen Bereichen von der Bergwacht und der Alpinen Einsatzgruppe der Bayerischen Polizei abgesichert.
Für die Bevölkerung besteht nach aktuellem Stand weiterhin keine unmittelbare Gefahr. Vereinzelt kann es jedoch zu Rauchgeruch kommen. Die B 305 zwischen Oberwössen und Reit im Winkl bleibt bis auf Weiteres gesperrt. Ebenso gelten die bestehenden Betretungs- und Befahrungsverbote im Bereich der Lackenbergwand sowie rund um den Wössener See weiterhin. Die Bevölkerung wird gebeten, den Einsatzbereich weiträumig zu meiden und die Zufahrtswege für die Einsatzkräfte freizuhalten.


























